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Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster - oft eine strategische Option
 

Das Gebrauchsmuster gilt zu Recht als "kleines Patent", denn beide Rechte vereinen die gleichen Schutzwirkungen. Das Gebrauchsmuster ist vergleichsweise preiswert und wird schnell und relativ unkompliziert eingetragen. Ein Gebrauchsmuster ist ein dem Patent ähnliches Schutzrecht. Durch ein Gebrauchsmuster können technische Erfindungen, jedoch keine Verfahren, gegen Nachahmung geschützt werden. Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre und ist somit kürzer als beim Patent. Andererseits erfolgt die Eintragung kurzfristig und ohne amtsseitige Prüfung, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters neu und erfinderisch ist. Der Anmelder erhält somit schneller ein Schutzrecht als durch eine Patentanmeldung.
 

Schutzvoraussetzungen
 
Der Gegenstand des Gebrauchsmusters muß ebenso wie derjenige eines Patents neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein.
 

Neuheit

Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Gut zu wissen: für das Gebrauchsmuster gilt ein von dem des Patents abweichender Neuheitsbegriff: zunächst gehören zum Stand der Technik hier wie dort alle schriftlichen vorveröffentlichten Beschreibungen des Erfindungsgegenstands. Insbesondere mündliche Vorbeschreibungen zählen jedoch beim Gebrauchsmuster (anders als beim Patent) nicht zum Stand der Technik.
Außerdem darf die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht im Inland öffentlich benutzt worden sein. Mit anderen Worten: die Schutzfähigkeit einer Erfindung als Gebrauchsmuster bleibt von deren Vorbenutzung im Ausland unberührt. Zudem gilt für das Gebrauchsmuster eine Neuheitsschonfrist: danach bleibt die eigene Benutzung oder Beschreibung der Erfindung generell außer Betracht, soweit sie innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Anmeldung zum Gebrauchsmuster erfolgt ist.
 

Erfinderischer Schritt

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters muss nicht nur neu sein, sondern darüber hinaus auf einem "erfinderisches Schritt" beruhen. Die sprachliche Differenzierung zu der für das Patent notwendigen erfinderischen Tätigkeit impliziert, dass der "erfinderische Schritt" beim Gebrauchsmuster geringer ausfallen darf als beim Patent. Die Gerichte halten diese Unterscheidung jedoch kaum aufrecht, sondern stellen bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters nahezu die gleichen Anforderungen an die "Erfindungshöhe" wie bei einem Patent.


Anmeldeverfahren
 
Eine Gebrauchsmusteranmeldung umfasst eine technische Beschreibung der Erfindung, Schutzansprüche und in der Regel auch Zeichnungen.
 
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters wird nicht daraufhin geprüft, ob dessen materielle Schutzvoraussetzungen vorliegen, sondern die Anmeldung wird lediglich formal begutachtet. Im Rahmen dieser Formalprüfung wird zum Beispiel kontrolliert, ob alle notwendigen Bestandteile der Anmeldung eingereicht wurden, ob der Antrag auf Eintragung unterschrieben ist oder die Anmeldegebühr gezahlt wurde.
 
Was wir für Sie tun können: Wir beraten Sie individuell für den optimalen Schutz Ihrer Erfindung. Gern sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen behilflich. Wir formulieren für Sie die Beschreibung und die Schutzansprüche, fertigen gegebenenfalls Zeichnungen an und übernehmen die Einreichung aller Unterlagen beim Patentamt.
 
Auch im Zusammenhang mit der Eintragung von Gebrauchsmustern umfassen unsere Leistungen z.B.:
 

  • Beratung im Vorfeld
  • Durchführung von Recherchen zum Stand der Technik
  • Ausarbeitung und Einreichen der Gebrauchsmusteranmeldung
  • die Ausarbeitung, Einreichung und Betreuung von Gebrauchsmusteranmeldung und die Führung der entsprechenden Erteilungsverfahren


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