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Einspruchsverfahren & Nichtigkeitsverfahren

Für Patent
 
Im Wettbewerb behindern oftmals die erteilten Patente von Konkurrenzunternehmen die eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Markt. Es ist stets abzuklären, ob momentane oder zukünftige Maßnahmen des eigenen Unternehmens in Produktion oder Marketing oder der Gebrauch von Gegenständen durch Kunden unter den Schutzbereich eines gerade erteilten oder bereits länger bestehenden Patents der Konkurrenz fallen, um sich keinen Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen auszusetzen. Die Klärung dieser Fragen bedarf der Einschaltung eines Patentanwalts. Falls die Gefahr einer Verletzung des fremden Patents nicht ausgeschlossen werden kann, besteht grundsätzlich die Möglichkeit in Lizenzverhandlungen mit dem jeweiligen Patentinhaber einzutreten, um eine Lizenz an dem betreffenden Patent zu erhalten. Da jedoch gerade Konkurrenzunternehmen meist kein Interesse an der Vergabe von Lizenzen zeigen, bleibt oft nur die Möglichkeit zu versuchen, das erteilte Patent des Wettbewerbers in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu beseitigen.
 
Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann jedermann Einspruch gegen das Patent erheben. Die zulässigen Einspruchsgründe sind im Patentgesetz abschließend geregelt und umfassen unter anderem die fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit des Patentes. Dort entscheidet eine Einspruchsabteilung durch Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird.
 
In dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage sind Gründe anzugeben, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Vorfeld eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage sind durch den Patentanwalt anhand des zur Verfügung stehenden Standes der Technik und nach Akteneinsicht die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Bestehen Erfolgschancen und erscheint der Aufwand in Hinblick auf die eigenen Vertriebstätigkeiten gerechtfertigt, wird man gegen das gegnerische Patent vorgehen.
 
Im Einspruchsverfahren wird seitens des Patentamtes erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Dies geschieht durch ein Gremium, das aus Mitgliedern des Patentamtes besteht. Nach der Prüfung des Einspruchs wird das Patent in einem Beschluss entweder widerrufen, beschränkt aufrechterhalten oder vollständig aufrechterhalten.
 
Wir verteidigen Ihr Patent unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Angriffe Dritter. Wir formulieren für Sie die auf die Zurückweisung des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage zielenden notwendigen Anträge und Begründungen und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung.
 
Umgekehrt prüfen wir alle Mittel und Wege, ein Patent, das Ihnen im Rahmen einer Abmahnung oder gar Verletzungsklage entgegengehalten wird, zu Fall zu bringen.
 
Für Marke
 
Der Widerspruch kann sowohl auf ältere Marken (sogenannte relative Schutzhindernisse) als auch auf absolute Schutzhindernisse gestützt sein, wobei absolute Schutzhindernisse beispielsweise freihaltebedürftige Begriffe oder bösgläubiges Verhalten des Markenanmelders umfassen. Unser Vorteil gegenüber vielen Rechtsanwälten auf dem Markengebiet: Das Markenrecht bildet ein zentrales Element der Ausbildung zum Patentanwalt. Wir unterstützen Sie als zuverlässiger Partner sowohl bei Patenteinsprüchen als auch bei Markenwiderspruchsverfahren.





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